Rechtsprechung
ArbG Schwerin, 24.06.2008 - 4 Ca 702/07 |
Verfahrensgang
- ArbG Schwerin, 24.06.2008 - 4 Ca 702/07
- ArbG Schwerin, 08.10.2008 - 3 Ca 1459/08
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2008 - 2 Sa 217/08
Wird zitiert von ...
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2008 - 2 Sa 217/08
Festlegung der Arbeitszeit für eine Alleinerziehende mit Kleinkind - …
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 24.06.2008 - 4 Ca 702/07 - dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, die Abmahnungen vom 03., 04. und 05.04.2007 aus der Personalakte zu entfernen und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits insgesamt auferlegt werden.Auf eine entsprechende Klage hin hat das Arbeitsgericht Schwerin durch Urteil vom 24.06.2008 - 4 Ca 702/07 - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 28.04.2008 weder fristlos noch zum 31.07.2007 aufgelöst worden ist.
das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 24.06.2008 - 4 Ca 702/07 - in den Ziffern 2 und 3 des Tenors aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnungen vom 03., 04. und 05.04.2007 aus der Personalakte zu entfernen;.
das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 24.06.2008 - 4 Ca 702/07 - bezüglich der in Ziffer 1 des Tenors getroffene Entscheidung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung vom 28.04.2008 aufzuheben und die Klage auch insoweit abzuweisen;.